Hundehalter sind verpflichtet:
Sind Sie Ersthundehalter? Dann müssen Sie sich beim Gemeindebüro (Einwohnerkontrolle u. SVA-Zweigstelle) oder online über das Smart Service Portal als Hundehalter im AMICUS registrieren lassen. Ihre Benutzerdaten und Ihr Passwort werden Ihnen daraufhin per Mail zugestellt. Diese benötigen Sie für Registrierung des Hundes, sei es durch den Tierarzt oder den Vorbesitzer.
Hund aus der Schweiz: Geben Sie dem Vorbesitzer oder Züchter Ihre Halter-ID Nummer bekannt, damit dieser den Hund innerhalb der Meldefrist auf Sie überschreiben kann.
Hund aus dem Ausland: Der Import des Hundes muss bei einem Zollamt gemeldet werden. Im Hundepass erhalten Sie den entsprechenden Zollstempel. Anschliessend suchen Sie innerhalb der Meldefrist einen Schweizer Tierarzt auf, damit dieser die Registrierung auf Sie vornehmen kann (Hundepass inkl. Zollstempel und AMICUS ID-Nummer mitnehmen).
Beachten Sie, dass die Einfuhr von Haustieren zwingend über einen besetzten Grenzübergang und während den Veranlagungszeiten im Reiseverkehr zu erfolgen hat. Das Tier muss den Kontrollorganen zusammen mit den für die Einfuhr notwendigen Formularen persönlich präsentiert werden. Weitere Informationen
Vergessen Sie nicht, den Hund in jedem Fall bei der Gemeinde anzumelden und eine Kopie des Hundepasses (inkl. Zollstempel) einzureichen. Sie können dies mittels Anmeldeformular oder persönlich am Schalter Gemeindebüro vornehmen.
Im Kanton Aargau dauert das Hundejahr von Mai bis April. Die Hundetaxe beträgt aktuell Fr. 120.00 für das Hundejahr.
Regelungen bei:
entnehmen Sie unserem Informationsblatt.
Personen, die sich einen Hund eines gelisteten Rassetyps anschaffen möchten, füllen vor der Übernahme des Hundes das Formular "Halteberechtigung neuer Listenhund" aus. Hundehalter/innen, die bereits einen Listenhund besitzen und aus einem anderen Kanton zuziehen, melden sich bitte beim kantonalen Veterinärdienst für weitere Informationen.
Diese Hunde sind ebenfalls der Hundedatenbank AMICUS und der Gemeinde anzumelden. Der Gemeinde sind ausserdem die provisorische und anschliessend definitive Halterberechtigung unaufgefordert vorzulegen.